1. Anerkennung der Vertragsbestimmungen
Der Mieter wurde über die Mietbedingungen, insbesondere über die erlaubte Verwendung, die Selbstbeteiligung und den Wegfall der Haftungsbegrenzung und des Kaskoschutzes bei unerlaubter Verwendung ausführlich belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im Einzelnen erörtert und werden vom Mieter ausdrücklich anerkannt. Dem Mieter wurde eine Ausfertigung ausgehändigt.
2. Mietdauer
Die Mietdauer beginnt mit Fahrzeugübergabe und endet mit der Rückgabe am Sitz des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort (z.B. bei Zustellung/Abholung). Wurde das Fahrzeug infolge eines Verschuldens des Mieters beschädigt, verlängert sich die vereinbarte Mietdauer bis zum Ende der Reparatur bzw. der von einem Kfz-Sachverständigen festgelegten Reparaturzeit; bei Unfalltotalschaden gilt der vom Gutachter festgesetzte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14 Tage lt. allg. Rechtsprechung. Ein vorzeitige Rückgabe oder Verlängerung der vereinbarten Mietzeit Bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist unverzüglich mit zu teilen. Ein Anspruch auf Erstattung des Mietpreises bei Mietzeitverkürzung besteht nicht.
3. Fahrzeug-Verwendung
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den zu Verfügung gestellten Fahrzeugen i.d.R. nicht um Caradvance-eigene Fahrzeuge handelt, ist aus eigentums/haftungstechnischen Gründen die Verwendung der angemieteten Fahrzeuge grundsätzlich beschränkt auf die gewöhnliche Nutzung und den Einsatz zu Test- und Vergleichszwecken.
Jegliche Eingriffe am Fahrzeug, insbesondere die Demontage des Fahrzeugs oder einzelner Aggregate, die Manipulation von Elektronik und Steuergeräten, der Austausch von Teilen und Komponenten etc. sowie die Anbringung von Messgeräten ist strikt untersagt.
4. Pflichten des Mieters
a) Obhutspflicht: Die Verwendung des Fahrzeugs auf Teststrecken ist unzulässig. Fahrten zu Testzwecken unterliegen aufgrund eines erhöhten Gefährdungspotenzials grundsätzlich der Vollhaftung.
b) Warmlaufphase des Motors: Die Drehzahl des Motors von (p.m.) 3.000 darf solange nicht zu überschritten werden, bis die erforderliche Ölbetriebstemperatur erreicht ist (Faustformel: frühestens nach 7 km gefahrener Strecke).
c) Befüllung und Kontrolle: Bei jedem Tankstop ist der Ölstand zu überprüfen und ggfs. mit den vorgeschriebenen Füllstoffen (Vollsynthetik-Öl) zu ergänzen.
5. Persönliche Eigenschaften des Mieters
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die das Fahrzeug führen über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, die persönliche Eignung zum Führen von Fahrzeugen besitzen und vom Mieter hierzu autorisiert sind. Der Mieter haftet dafür, dass dieser Fahrer ausreichend über die technischen Eigenschaften und besondere Gefahren sowie über die erlaubte Verwendung belehrt wurde.
6. Verhalten bei Unfällen und Schäden
Der Mieter ist verpflichtet, bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen sowie alle Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung des Unfalls dienen und die Durchsetzung evtl. Schadensersatzansprüche gewährleisten.
Bei jedem Schadenseintritt und bei Auftreten eines Mangels und/oder einer Funktionsstörung hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen (24 Std.-Bereitschaftsdienst) und die weitere Verwendung des Fahrzeugs abzustimmen.
7. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietdauer (Ziff.1) an dem Fahrzeug und der Ausrüstung entstehen oder durch den Betrieb verursacht werden, insbesondere für tatsächlich angefallene oder durch Gutachten ermittelte fiktive Reparaturkosten, für Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und/oder merkantile Wertminderung. Der Mieter haftet auch für den eingetretenen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden mindestens in Höhe der Tages- oder Km-Pauschale, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Dabei haftet der Mieter
a) der Höhe nach begrenzt auf die vereinbarte Selbstbeteiligung/Kaution bei Schäden, die er bzw. ein berechtigter Fahrer infolge leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat.
b) der Höhe nach begrenzt auf die vereinbarte Selbstbeteiligung/Kaution bei Schäden, die er bzw. ein berechtigter Fahrer infolge leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat.
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters/Fahrers (z.B. Alkohol- oder Drogeneinfluss, überhöhte oder unangepasste Geschwindigkeit etc). durch einen unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Einwilligung überlassen hat.
bei vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten Mietdauer nach deren Ablauf. infolge eines Verstoßes gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, insbes. wenn der Mieter bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) nicht unverzüglich die zuständige Polizei verständigt und/oder den Unfall nicht polizeilich aufnehmen lässt und bei Unfallflucht.
die ordnungsgemäße Kontrolle und Befüllung des Fahrzeugs mit Schmier- und Betriebsstoffen unterlassen hat und/oder die erforderliche Sorgfalt bei Bedienung und Handling außer acht lässt. der Mieter oder ein (berechtigter) Fahrer die in Ziff. 5 vorausgesetzten persönlichen Eigenschaften nicht aufweist.
dass das Fahrzeug entgegen der vertraglich bestimmten Verwendung (Ziff. 3) verwendet, auf Teststrecke eingesetzt, gewerblich weiter vermietet oder in einem nicht zur Nutzung frei gegebenen Land eingesetzt wurde.
Der Mieter haftet für alle Fremdschäden (Sach- und Personenschäden), die durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit vor Ansprüchen Dritter frei.
8. Gewährleistung
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters kleinere Reparaturen bis zur Höhe von 150,-- EUR in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen. Alle darüber hinaus gehenden Reparaturen müssen mit der Vermieter abgestimmt und von diesem in Auftrag gegeben werden.
Tritt während der Mietzeit ein Mangel oder eine Funktionsstörung auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter haftet nicht für bereits bei Übergabe bestehende Mängel, die den ordnungsgemäßen Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Bei erheblichen Mängeln, welche die Tauglichkeit und Verkehrssicherheit nachträglich beeinträchtigen, kann der Mieter Gestellung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer verlangen, für welche die Nutzung eingeschränkt war. Weist der Mieter nach, dass er an der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs kein Interesse hat, kann er eine angemessene Minderung des Mietpreises für die Dauer der nachgewiesenen Nutzungseinschränkung (beginnend ab Mängelanzeige beim Vermieter) verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz und Kündigung, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt.
9. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit am Standort des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben, es sei denn, die Mietzeit wurde in Absprache mit dem Vermieter verlängert.
Wird der Rückgabetermin um mehr als 180 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu bezahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 180 Minuten eine Tagespauschale je angefangenem Tag der Nichtrückgabe, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die verspätete Rückgabe unverschuldet ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10. Fahrzeugrückgabe
Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, insbes. bei bekannt werden falscher Angaben zur Fahrzeugverwendung und Dauer. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet bundesdeutsches Recht Anwendung, der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 81379 München, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder allgemeinen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz/Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder der Mieter Kaufmann i.S.d. HGB oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist.
12. Nebenbestimmungen
Mehrere Mieter ebenso Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner. Sollte dieser Vertrag ganz oder teilweise den Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht oder nicht mehr entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen Vertragsbestimmungen durch jeweils wirksame zu ergänzen. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.