Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Caradvance für die Vermietung von Test- und Vergleichsfahrzeugen im Überblick.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Test- und Vergleichsfahrzeugen

Besondere Mietbedingungen für Test- und Vergleichsfahrzeuge

1. Anerkennung der Vertragsbestimmungen

Der Mieter wurde über die Mietbedingungen, insbesondere über die erlaubte Verwendung, die Selbstbeteiligung und den Wegfall der Haftungsbegrenzung und des Kaskoschutzes bei unerlaubter Verwendung ausführlich belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im Einzelnen erörtert und werden vom Mieter ausdrücklich anerkannt. Dem Mieter wurde eine Ausfertigung ausgehändigt.

2. Mietdauer

Die Mietdauer beginnt mit Fahrzeugübergabe und endet mit der Rückgabe am Sitz des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort (z.B. bei Zustellung/Abholung). Wurde das Fahrzeug infolge eines Verschuldens des Mieters beschädigt, verlängert sich die vereinbarte Mietdauer bis zum Ende der Reparatur bzw. der von einem Kfz-Sachverständigen festgelegten Reparaturzeit; bei Unfalltotalschaden gilt der vom Gutachter festgesetzte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14 Tage lt. allg. Rechtsprechung. Eine vorzeitige Rückgabe oder Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Erstattung des Mietpreises bei Mietzeitverkürzung besteht nicht.

3. Fahrzeug-Verwendung

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Fahrzeugen in der Regel nicht um Caradvance-eigene Fahrzeuge handelt, ist aus eigentums- und haftungstechnischen Gründen die Verwendung der angemieteten Fahrzeuge grundsätzlich beschränkt auf die gewöhnliche Nutzung und den Einsatz zu Test- und Vergleichszwecken.

Jegliche Eingriffe am Fahrzeug, insbesondere die Demontage des Fahrzeugs oder einzelner Aggregate, die Manipulation von Elektronik und Steuergeräten, der Austausch von Teilen und Komponenten etc. sowie die Anbringung von Messgeräten ist strikt untersagt.

4. Pflichten des Mieters

  • a) Obhutspflicht: Die Verwendung des Fahrzeugs auf Teststrecken ist unzulässig. Fahrten zu Testzwecken unterliegen aufgrund eines erhöhten Gefährdungspotenzials grundsätzlich der Vollhaftung.
  • b) Warmlaufphase des Motors: Die Drehzahl des Motors von (p.m.) 3.000 darf solange nicht überschritten werden, bis die erforderliche Ölbetriebstemperatur erreicht ist (Faustformel: frühestens nach 7 km gefahrener Strecke).
  • c) Befüllung und Kontrolle: Bei jedem Tankstopp ist der Ölstand zu überprüfen und ggfs. mit den vorgeschriebenen Füllstoffen (Vollsynthetik-Öl) zu ergänzen.

5. Persönliche Eigenschaften des Mieters

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die das Fahrzeug führen, über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, die persönliche Eignung zum Führen von Fahrzeugen besitzen und vom Mieter hierzu autorisiert sind. Der Mieter haftet dafür, dass dieser Fahrer ausreichend über die technischen Eigenschaften und besonderen Gefahren sowie über die erlaubte Verwendung belehrt wurde.

6. Verhalten bei Unfällen und Schäden

Der Mieter ist verpflichtet, bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen sowie alle Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung des Unfalls dienen und die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gewährleisten.

Bei jedem Schadenseintritt und bei Auftreten eines Mangels und/oder einer Funktionsstörung hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen (24 Std.-Bereitschaftsdienst) und die weitere Verwendung des Fahrzeugs abzustimmen.

7. Haftung des Mieters für Schäden

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietdauer (Ziff. 1) an dem Fahrzeug und der Ausrüstung entstehen oder durch den Betrieb verursacht werden, insbesondere für tatsächlich angefallene oder durch Gutachten ermittelte fiktive Reparaturkosten, für Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und/oder merkantile Wertminderung. Der Mieter haftet auch für den eingetretenen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden mindestens in Höhe der Tages- oder km-Pauschale, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.

Dabei haftet der Mieter der Höhe nach begrenzt auf die vereinbarte Selbstbeteiligung/Kaution bei Schäden, die er bzw. ein berechtigter Fahrer infolge leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat.

Der Mieter haftet insbesondere auch:

  • durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters/Fahrers (z.B. Alkohol- oder Drogeneinfluss, überhöhte oder unangepasste Geschwindigkeit etc.),
  • durch einen unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Einwilligung überlassen hat,
  • bei vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten Mietdauer nach deren Ablauf,
  • infolge eines Verstoßes gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere wenn der Mieter bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) nicht unverzüglich die zuständige Polizei verständigt und/oder den Unfall nicht polizeilich aufnehmen lässt und bei Unfallflucht,
  • wenn die ordnungsgemäße Kontrolle und Befüllung des Fahrzeugs mit Schmier- und Betriebsstoffen unterlassen wurde und/oder die erforderliche Sorgfalt bei Bedienung und Handling außer Acht gelassen wurde,
  • wenn der Mieter oder ein (berechtigter) Fahrer die in Ziff. 5 vorausgesetzten persönlichen Eigenschaften nicht aufweist,
  • wenn das Fahrzeug entgegen der vertraglich bestimmten Verwendung (Ziff. 3) verwendet, auf Teststrecken eingesetzt, gewerblich weiter vermietet oder in einem nicht zur Nutzung freigegebenen Land eingesetzt wurde.

Der Mieter haftet für alle Fremdschäden (Sach- und Personenschäden), die durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

8. Gewährleistung

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters kleinere Reparaturen bis zur Höhe von 150,-- EUR in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen. Alle darüber hinausgehenden Reparaturen müssen mit dem Vermieter abgestimmt und von diesem in Auftrag gegeben werden.

Tritt während der Mietzeit ein Mangel oder eine Funktionsstörung auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter haftet nicht für bereits bei Übergabe bestehende Mängel, die den ordnungsgemäßen Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Bei erheblichen Mängeln, welche die Tauglichkeit und Verkehrssicherheit nachträglich beeinträchtigen, kann der Mieter Gestellung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer verlangen, für welche die Nutzung eingeschränkt war. Weist der Mieter nach, dass er an der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs kein Interesse hat, kann er eine angemessene Minderung des Mietpreises für die Dauer der nachgewiesenen Nutzungseinschränkung (beginnend ab Mängelanzeige beim Vermieter) verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz und Kündigung, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt.

9. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit am Standort des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben, es sei denn, die Mietzeit wurde in Absprache mit dem Vermieter verlängert.

Wird der Rückgabetermin um mehr als 180 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu bezahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 180 Minuten eine Tagespauschale je angefangenem Tag der Nichtrückgabe, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die verspätete Rückgabe unverschuldet ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

10. Fahrzeugrückgabe / Kündigung

Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden falscher Angaben zur Fahrzeugverwendung und Dauer. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet bundesdeutsches Recht Anwendung, der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 81379 München, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder allgemeinen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz/Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder der Mieter Kaufmann i.S.d. HGB oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist.

12. Nebenbestimmungen

Mehrere Mieter ebenso Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner. Sollte dieser Vertrag ganz oder teilweise den Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht oder nicht mehr entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen Vertragsbestimmungen durch jeweils wirksame zu ergänzen. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB). Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform (z. B. per E-Mail) festgehalten werden.

1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Caradvance GmbH („Caradvance“) und dem Vertragspartner („Kunde“).

1.2. Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen und die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehenden Zusatzleistungen durch Caradvance an den Kunden.

1.3. Diese AGB gelten zwischen Caradvance und dem Kunden, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht schon Vertragsinhalt, wenn Caradvance diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.

1.4. Die Darstellung der Fahrzeuge und Preise auf der Website caradvance.de ist kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Buchung.

1.5. Buchung mit Zahlung: Der Kunde wählt Fahrzeug, Mietzeitraum und ggf. Kilometerpaket, gibt seine Daten ein und kann alle Angaben vor dem Absenden in der Zusammenfassung prüfen und über „Zurück“ korrigieren. Mit Klick auf „Zahlungspflichtig buchen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags ab. Der Gesamtbetrag wird dabei auf dem gewählten Zahlungsmittel reserviert (autorisiert), aber noch nicht belastet. Der Vertrag kommt zustande, wenn Caradvance die Buchung in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt; erst dann wird der reservierte Betrag eingezogen. Nimmt Caradvance die Buchung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, ist der Kunde nicht mehr gebunden und die Reservierung wird freigegeben.

1.6. Anfrage ohne Zahlung: Wählt der Kunde „Ohne Zahlung anfragen“, sendet er eine unverbindliche Anfrage. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Seiten anschließend über die Einzelheiten einigen.

1.7. Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch; maßgeblich ist die deutsche Fassung. Caradvance speichert den Vertragstext und sendet dem Kunden die Vertragsdaten sowie diese AGB in Textform zu. Die jeweils aktuellen AGB sind jederzeit auf dieser Seite abrufbar.

2. Leistungen

2.1. Caradvance wird nach vertraglicher Vereinbarung dem Kunden ein Fahrzeug zum Gebrauch zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet die Überlassung des Mietfahrzeugs in verkehrstüchtigem Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, die Anmeldung des Mietfahrzeugs, die Zahlung von vereinbarten Versicherungsprämien (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gemäß individueller Vereinbarung), Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen des Mietfahrzeugs, die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer und die ganzjährige Bereifung durch Allwetterreifen sowie den verschleißbedingten Reifenwechsel oder, nach Ermessen von Caradvance, den zweimal jährlichen Reifenwechsel zwischen Sommer- und Winterreifen.

2.2. Die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (u.a. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil der Bereitstellung und in diesem Leistungsumfang nicht inkludiert. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren. Bei einer fehlerhaften Bedienung des Mietfahrzeugs durch den Kunden, die eine Entstehung von Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung, einen Minderwert des Fahrzeugs oder Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie zur Folge hat, haftet der Kunde gegenüber Caradvance.

2.3. Der Kunde kann, sofern von Caradvance angeboten, optional weitere Leistungen hinzubuchen, insbesondere Zusatzkilometer, Kindersitz, Dachbox, Tankkarte, Abholung des Fahrzeugs zum Ende des Vertrags o.Ä.

2.4. Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes für den Kunden richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung der Parteien.

2.5. Bei Buchung ist eine Kaution in vereinbarter Höhe zu zahlen. Die Kaution dient zur Absicherung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Kunden, die Caradvance aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Die Kaution wird innerhalb von 10 Werktagen nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet, falls keine zusätzlichen vom Kunden zu tragenden Kosten angefallen sind.

3. Kunden

3.1. Kunden können Privat- und Geschäftskunden mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein.

3.2. Caradvance behält sich vor, den Vertragsschluss mit dem Kunden vom Ergebnis einer externen Bonitätsprüfung abhängig zu machen.

3.3. Caradvance kann vor Überlassung des Mietfahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Kunde sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges mithilfe eines von Caradvance gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

4. Berechtigung zur Führung des Mietfahrzeugs

4.1. Mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 genannten nutzungsberechtigten Dritten sind zur Führung des Mietfahrzeugs nur Personen berechtigt, die ausdrücklich in der Bestellübersicht, entweder als Kunde oder als berechtigter Fahrer, benannt und

  • mindestens 23 Jahre alt sind; und
  • seit mindestens 3 Jahren ohne Unterbrechung im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sind, die zur Führung des gewählten Mietfahrzeugs berechtigt.

4.2. Berechtigte Personen dürfen das Mietfahrzeug für einzelne Fahrten nutzungsberechtigten Dritten überlassen. Als „nutzungsberechtigte Dritte“ gelten, sofern sie die Voraussetzungen in Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 erfüllen, die jeweiligen Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister), der Ehegatte oder nichteheliche Lebensgefährten einer berechtigten Person, solange sie denselben Wohnsitz (meldepflichtige Adresse) wie die berechtigte Person haben; und, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt, dessen Mitarbeiter sowie die jeweils mit diesen in Lebensgemeinschaft stehenden Personen und Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister). Anderen Dritten dürfen die berechtigten Personen das Mietfahrzeug nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Caradvance überlassen.

4.3. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Kunde hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber Caradvance anzuzeigen.

4.4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die unter Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 genannten Voraussetzungen auch von nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden und das Mietfahrzeug nur von Personen geführt wird, die hierzu berechtigt sind. Der Kunde hat das Verschulden sonstiger berechtigter Personen oder nutzungsberechtigter Dritter bei der Führung des Mietfahrzeugs wie eigenes Verschulden zu vertreten.

5. Nutzung des Mietfahrzeugs

5.1. Der Kunde und die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten dürfen das Mietfahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch auf befestigten Straßen und insbesondere nicht für die Begehung von Straftaten, die Beförderung von leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, die Teilnahme an Autorennen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, die gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrsicherheitstrainings verwendet werden.

5.2. Das Mietfahrzeug darf nicht mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck gefahren werden.

5.3. Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten. Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

5.4. Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben.

5.5. Das Mietfahrzeug darf nur in den folgenden Ländern genutzt werden: Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Kroatien, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Polen, Belgien, Niederlande, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg. Eine Nutzung in weiteren Ländern ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Caradvance erlaubt; die Zustimmung kann an Bedingungen wie insbesondere den Abschluss weiterer Versicherungen geknüpft werden.

5.6. Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Dokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden.

5.7. Das Mietfahrzeug darf nur mit den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen geführt werden.

5.7.1. Wurde das Fahrzeug mit Sommer- oder Winterreifen dem Kunden überlassen und ist wegen einer zu erwartenden Witterungsänderung ein Wechsel von Sommer- zu Winterreifen oder umgekehrt erforderlich, hat der Kunde Caradvance mindestens eine Woche vor einem gewünschten Reifenwechsel hierüber zu informieren. Caradvance wird erforderliche Reifenwechsel in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen bzw. vornehmen lassen.

5.7.2. Wurde das Fahrzeug mit Allwetterreifen dem Kunden überlassen, liegt es im Ermessen des Kunden, ob das Führen des Fahrzeugs unter den gegebenen Witterungsbedingungen sicher ist. Dem Kunden ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.

5.8. Vorbehaltlich des Reifenwechsels gemäß vorstehender Ziff. 5.7.2 dürfen keine Veränderungen technischer, optischer oder sonstiger Art am Mietfahrzeug vorgenommen werden.

5.9. Der Kunde stellt sicher und übernimmt die Haftung dafür, dass die in dieser Ziffer 5 genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern des Mietfahrzeugs eingehalten werden.

6. Gebühren/Kosten und Zahlungsbedingungen

6.1. Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Gebühren ergibt sich aus der Bestellübersicht.

6.2. Monatliche Gebühren sind am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu zahlen. Mit Geschäftskunden können hiervon abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.

6.3. Überschreitet der Kunde das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Höhe der vom Kunden zu leistenden Zuzahlung kann der Bestellübersicht entnommen werden. Die Zuzahlung wird nach Rückgabe des Mietfahrzeugs gesondert abgerechnet und in Rechnung gestellt.

6.4. Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben, hat der Kunde Gebühren und sonstige Zahlungen per SEPA-Lastschrift zu leisten. Der Kunde hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Caradvance einzurichten. Im Fall einer Rücklastschrift, die vom Kunden zu vertreten ist, leistet der Kunde eine Pauschalzahlung von 20,00 EUR an Caradvance. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.

6.5. Bei einer Buchung mit Zahlung über die Website erfolgt die Zahlung per Karte oder einer anderen im Zahlungsschritt angebotenen Zahlungsart über den Zahlungsdienstleister Stripe. Der Betrag wird zunächst reserviert und erst nach Annahme der Buchung durch Caradvance belastet (Ziffer 1.5). Alle Preise auf der Website sind Endpreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

7. Übergabe des Mietfahrzeugs

7.1. Der Kunde und Caradvance vereinbaren in der Buchungsvereinbarung ein unverbindliches Lieferdatum, an dem das gebuchte Fahrzeug von Caradvance oder einem von Caradvance beauftragten Dritten an die Wunschadresse des Kunden in Deutschland geliefert und dem Kunden übergeben werden soll. Wird der Lieferzeitpunkt um sechs Wochen überschritten, kann der Kunde Caradvance auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung gerät Caradvance in Verzug.

7.2. Die Verpflichtung von Caradvance zur Bereitstellung und Übergabe des Fahrzeugs entfällt, wenn und soweit Caradvance nicht durch den Lieferanten des Fahrzeugs beliefert wird und die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit in Kenntnis gesetzt hat und nicht ausdrücklich ein besonderes Beschaffungsrisiko vereinbart wurde. In diesem Fall entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Kunden.

7.3. Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Kunde neben dem Mietfahrzeug auch den Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente. Es wird gemeinsam mit dem Kunden eine Bestandsaufnahme des Mietfahrzeugs vorgenommen und ein Übernahmeprotokoll erstellt.

7.4. Die Übergabe des Mietfahrzeugs setzt voraus, dass der Kunde bzw. die berechtigte Person beim Übergabetermin seine Fahrerlaubnis im Original und seine Identität durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments nachweist.

7.5. Caradvance behält sich vor, die Übergabe des Mietfahrzeugs von der Zahlung der vereinbarten Kaution und ersten Monatsmiete abhängig zu machen.

7.6. Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden.

8. Rückgabe des Mietfahrzeugs

8.1. Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Buchungsvereinbarung festgelegt sind, vereinbart der Kunde vor Ablauf der Mietzeit mit Caradvance einen Termin und Ort für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.

8.2. Ist in der Buchungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das Fahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben.

8.3. Der Kunde hat das Mietfahrzeug und alle sonstigen überlassenen Dokumente und Gegenstände zum Ablauf der Mietzeit in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung.

8.4. Gibt der Kunde das Mietfahrzeug nicht fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort ab, stellt Caradvance dem Kunden für jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe 1/30 der vereinbarten Monatsgebühr sowie etwaige aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandene Kosten in Rechnung, es sei denn, der Kunde hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten.

9. Mängel und Schäden bei Rückgabe des Mietfahrzeugs

9.1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem einwandfreien, vollständigen, innen und außen gereinigten sowie der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand befindet.

9.2. Sollte sich das Fahrzeug bei Rückgabe in einem unzureichenden Zustand befinden, sind die daraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand vom Kunden zu tragen.

9.3. Die Rücknahme des Fahrzeugs wird durch einen sachkundigen Mitarbeiter von Caradvance oder einem beauftragten sachkundigen Dritten durchgeführt. Schäden oder Minderwerte, die die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren überschreiten, werden dokumentiert. Der Kunde ist zum Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet.

10. Fahrzeugtausch

10.1. Caradvance hat das Recht, das überlassene Fahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z.B. wenn Caradvance das Fahrzeug an den Hersteller/Händler zurückgeben muss oder das Fahrzeug veräußert wird. Caradvance wird den Kunden rechtzeitig über den geplanten Austausch informieren; die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs.

10.2. Dem Kunden entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.

11. Gewährleistung und Reparaturen

11.1. Vorbehaltlich Ziffer 12 haftet Caradvance nicht für Sach- oder Rechtsmängel am Mietfahrzeug oder an sonstigen überlassenen Gegenständen, soweit diese auf Umständen beruhen, die Caradvance nicht zu vertreten hat.

11.2. Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch Caradvance oder einen von Caradvance beauftragten Fachbetrieb vorgenommen. Der Kunde ist in einem zumutbaren Umfang zur Mitwirkung verpflichtet.

11.3. Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einen von Caradvance zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt Caradvance. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten, kann aber nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungen ggf. Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.

12. Haftung von Caradvance

12.1. Caradvance haftet, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Caradvance nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

12.2. Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die Caradvance nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“), ist Caradvance für die Dauer des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden, die Gegenleistung zu erbringen.

12.3. Für im Mietfahrzeug vergessene Sachen des Kunden übernimmt Caradvance keine Haftung, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13. Haftung des Kunden

13.1. Der Kunde haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen grundsätzlich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

13.2. Die übliche Abnutzung hat der Kunde nicht zu vertreten.

13.3. Der Kunde haftet unbeschränkt für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen und stellt Caradvance von entsprechenden Forderungen Dritter frei.

14. Schadensfall

14.1. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildzusammenstoßes oder sonstigen Schadens am Mietfahrzeug sind der Kunde und ggf. der Fahrer verpflichtet, den Schadensfall Caradvance gegenüber unverzüglich anzuzeigen und die Polizei zu verständigen.

14.2. Der Kunde und der Fahrer haben alles Zumutbare zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Minderung des Schadens erforderlich ist; insbesondere darf kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden, und gesetzliche Pflichten zur Sicherung und Aufklärung des Unfallortes sind einzuhalten.

15. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung

15.1. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen von Caradvance ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich, soweit es sich nicht um gegenseitig voneinander abhängige Forderungen handelt.

15.2. Caradvance ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen und Zahlungsansprüche an Dritte abzutreten.

16. Nebenpflichten

16.1. Liegen Caradvance konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs vor, hat der Kunde Caradvance auf Aufforderung zu ermöglichen, das Mietfahrzeug zu besichtigen.

16.2. Liegen Anhaltspunkte für die Nutzung durch unberechtigte Personen oder für Verkehrsverstöße vor, hat der Kunde Caradvance auf Aufforderung Auskunft darüber zu geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.

16.3. Der Kunde muss wesentliche Änderungen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Anschrift, Bankverbindung, Einkommensverhältnisse) unverzüglich anzeigen, soweit diese geeignet sind, die Erfüllung seiner Leistungspflichten zu gefährden.

17. Mietzeit, Beendigung, Kündigung

17.1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Bestellformular und wird als fixe Mietzeit vereinbart. Der Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

17.2. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

17.3. Kündigungen bedürfen der Textform. Über die Website geschlossene Verträge kann der Kunde außerdem jederzeit über die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ (Seite /kuendigung) kündigen.

18. Verarbeitung personenbezogener Daten

18.1. Caradvance verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, der zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten sowie sonstiger Personen im Einklang mit der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.

18.2. Der Kunde ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten auf die Datenschutzerklärung hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.

19. Untervermietung

Dem Kunden ist es untersagt, das Fahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu vermieten. Der Versicherungsschutz erlischt in diesem Fall und kann nicht auf Dritte übertragen werden.

20. Widerrufsrecht und Stornierung

20.1. Bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen, für die ein bestimmter Zeitraum vereinbart ist, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

21. Fundsachen

Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt Caradvance den Kunden nach Möglichkeit. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach einer angemessenen Aufbewahrungsfrist datenschutzkonform vernichtet; sonstige Gegenstände werden nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen entsorgt.

22. Sonstiges

22.1. Änderungen dieser AGB während der Laufzeit eines Mietvertrags werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen zustimmt. Für neue Buchungen gilt die zum Zeitpunkt der Buchung abrufbare Fassung.

22.2. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss gegenüber Caradvance abzugeben sind, bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

22.3. Auf die Vertragsbeziehung zwischen Caradvance und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist München, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist. Ist der Kunde Verbraucher, gilt die Rechtswahl nur, soweit ihm dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

22.4. Caradvance ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: Oktober 2026